2G-Regel im Handel
Nunmehr liegt uns die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung im Wortlaut vor. Ab dem 22. November 2021 treten danach folgende, zunächst bis zum 12. Dezember 2021 geltende Regelungen für den Einzelhandel neu in Kraft:
1. 2G-Regelung für den Einzelhandel
Für den Zugang zu Einzelhandelsgeschäften besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. Für den Einzelhandel besteht aber keine Pflicht zur Kontakterfassung.
Die 2G-Regelung findet für den Zugang zu Innenbereichen von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung Anwendung:
- Lebensmittelhandel,
- Tierbedarf,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Drogerien,
- Sanitätshäuser,
- Babyfachmärkte,
- Orthopädieschuhtechniker,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs,
- Tankstellen
Der Impf- und Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn die verpflichtete Person noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat oder für die verpflichtete Person keine Impfempfehlung von der STIKO ausgesprochen wurde. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Die täglichen Öffnungszeiten in den Einzelhandelsgeschäften sind – mit Ausnahme der Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung (s.o.) – auf ein Zeitfenster zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu beschränken.
Die Abholung vorbestellter Ware (click & collect) ist ohne die zeitliche Einschränkung zulässig.