Erste Corona-Lockerungen
Die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus werden in Sachsen teilweise gelockert, was auch Folgen für den Einzelhandel hat.
Weiterhin geöffnet sind Geschäfte für den täglichen Bedarf wie etwa der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse. Öffnen dürfen auch für die Grundversorgung notwendige Geschäfte wie zum Beispiel Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Buch- und Zeitungsläden, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen, Waschsalons, Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Möbelhäuser, Telekommunikationsanbieter, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, der Großhandel. Die Erlaubnis zur Öffnung betrifft Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter. Abhol- und Bringedienste sowie Paketzustellungen sind erlaubt.
Die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus tritt am 20. April in Kraft und gilt zunächst bis 3. Mai 2020.